Bericht SkyNews 8/24

Der Staatsvertrag

In der Juli-Nummer berichtete ich, wie Gruppierungen innerhalb der Basler Kantonsregierungen und der Parlamente zu unserem Flughafen stehen. Und nun der (vorläufige) Clou: am 25. Juni deponierten Klimaaktivistinnen einen Massnahmenkatalog, der von falschen und vor allem sehr naiven Vorstellungen geradezu strotzte. Höhepunkt der Forderungen: Schliessung des EuroAirport!

Foto: aus Basler Zeitung vom 25. Juni 2024

Vieles ist schon über unseren Flughafen geschrieben worden; dass er ein binationales Konstrukt ist, basierend auf dem Franko-Schweizerischen Staatsvertrag, der am 4. Juli 1949 feierlich unterschrieben wurde. Das Flughafenprovisorium mit der Piste aus gelochten Stahlmatten aus den Beständen der US Air Force und das Barackendorf aus der französischen Armee, war bereits 2 Jahre vorher nach einer 2-monatigen (!) Bauzeit fertiggestellt worden. Ein entsprechender Staatsvertrag wurde ebenfalls schnell erarbeitet und besiegelt. Auf ein paar wichtige Artikel sei hier hingewiesen:

Art. 1: Gründung eines binationalen Unternehmens. U.a. ist die Schweiz im weitesten Sinne verpflichtet, den darin erwähnten Bestimmungen nachzukommen.

Art. 2: Bau eines Flughafens. U.a. verpflichtet sich Frankreich, das benötigte Land zur Verfügung zu stellen, und die Schweiz finanziert den Ausbau. Und der Flughafen wird in 3 Zonen aufgeteilt, in eine französische, eine schweizerische und eine internationale Zone.

Art. 4: Zuständigkeit. Darin ist geregelt, dass die gesamten organisatorische Leitung den französischen Behörden obliegt. Die Leitung des Flughafens ist, zumindest theoretisch, paritätisch zwischen den Franzosen und Schweizern aufgeteilt; ein echtes Schweizer Mitspracherecht besteht jedoch nur im kommerziellen Bereich, während für alle operationellen Belange die Direction Générale de l’Aviation Civile (DGAC) in Paris zuständig ist, die ihrerseits Kompetenzen an die Präfektur in Colmar delegieren kann. Das betrifft vor allem die Flugsicherung, die Security und die technischen Einrichtungen. Die Schweiz kann also Änderungen z.B. bezüglich Nachtflugbestimmungen oder Anflugsregime höchstens anfragen und empfehlen – was sie übrigens seit jeher tut!

Art. 6: Anwendbares Recht. Dies ist auch heute noch der Knackpunkt, denn er besagt, dass auf dem gesamten Airport-Gebiet Französisches Recht gilt, es sei denn, der Vertrag oder einzelne Anhänge legten eine abweichende Regelung fest. Neu aufkommende Aspekte dürften also strikt nach französischem Recht geregelt werden. Heutzutage wird nun in modernen Verträgen die sogenannte «Salvatorische Klausel» integriert, welche umschreibt, dass für Dinge, die im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, eine Lösung gesucht wird, die in guten Geist dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt. Das ermöglicht den Spielraum, neue Regelungen in beiderseitigem Interesse zu schaffen, ohne den Vertrag als Ganzes infrage zu stellen. Beim vorliegenden Staatsvertrag hingegen gilt in einem solchen Fall wie gesagt automatisch französisches Recht. Was schon mehrfach bewiesen wurde.

Art. 17: Kündigung des Staatsvertrages. Erfolgt dieser durch die Schweiz, gehen sämtliche Bauten und Einrichtungen, die durch die Schweiz finanziert wurden, entschädigungslos an Frankreich über. Wollte sich nun die Schweiz nicht mehr finanziell engagieren, wie das die Aktivistinnen verlangen, würde sie den in Art. 2 beschriebenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Das wäre ein Grund für eine einseitige Kündigung; dabei würden sämtliche Infrastrukturen und vor allem jeglicher Einfluss an Frankreich übergehen. Entschädigungslos. Jegliches Mitspracherecht ginge verloren. Der EuroAirport wäre also nur noch ein ganz normaler Französischer Flughafen ohne irgendwelchen Einfluss seitens der Schweiz!

Damals wurde dieser Staatsvertrag in schneller Zeit geboren und entspricht dem damaligen Geist nach dem verheerenden 2. Weltkrieg, dem Wunsch nach sofortiger und friedlicher Zusammenarbeit. Er wurde vom enormen Pioniergeist geprägt und funktioniert nach wie vor gut, hat jedoch seit jeher bekannte Mängel wie beispielsweise steuerrechtliche Aspekte, was den ansässigen schweizerischen Firmen schon öfters Kopfzerbrechen bereitet hat. Sicher ist, dass ein derartiger Vertrag heute nicht mehr möglich wäre, und es gibt in beiden Vertragsländern nicht wenige Verantwortliche, die damit überhaupt nicht glücklich sind. Eine Überarbeitung einzelner Punkte ist wohl nicht mehr möglich, oder zumindest wäre eine solche Neuauflage für die Schweiz nicht mehr interessant.

Die Forderungen der Klimaaktivistinnen entstanden offensichtlich bar jeglicher Kenntnisse des Staatsvertrags.

Robert Appel

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