Vereinsstatuten

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1
Unter dem Namen IG EUROAIRPORT besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

§ 2
Der Verein bezweckt:

  • Den Auftritt als starke Stimme zugunsten des EuroAirport und der am Luftverkehr interessierten Kreise der Region Basel.
  • Die Förderung der Bedeutung des Flughafens als Verkehrsknotenpunkt und Wirtschaftsfaktor in Gesellschaft und Politik durch Öffentlichkeitsarbeit und weitere Massnahmen.
  • Die Vertretung der Interessen der Kunden des EuroAirport, insbesondere der an- und abreisenden Passagiere, sowie der am Flughafen tätigen Firmen und Fluggesellschaften gegenüber Flughafen und Behörden.

II. Mitgliedschaft

§ 3
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten werden.

§ 4
Ueber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Gesuches. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

§ 5
Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.

§ 6
Der Vorstand kann Mitglieder, deren Verhalten den Interessen des Vereins zuwiderläuft oder welche Ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, ausschliessen. Für einen solchen Vorstandsbeschluss, der endgültig ist, bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

III. Mittel

§ 7
Das Vereinsvermögen wird durch die statutarischen Mitgliederbeiträge, freiwillige Beiträge von Mitgliedern und Dritten sowie durch allfällige Sammlungen bei den Interessenten des Flugverkehrs gebildet. Das Vereinsvermögen kann nur für die Zwecke des Vereins eingesetzt werden.

§ 8
Der Mitgliederbeitrag für das Kalenderjahr wird von der Vereinsversammlung festgelegt.

§ 9
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

IV. Organisation

a) Vereinsversammlung

§ 10
Die Vereinsversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 11
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Traktanden mindestens 15 Tage im Voraus. Die Vereinsversammlung findet jährlich statt.

§ 12
In die Kompetenz der Vereinsversammlung, welche vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet wird, fallen folgende Geschicke:

  • Änderung der Vereinsstatuten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Déchargeerteilung an den Vorstand
  • Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Auflösung und Liquidation des Vereins
  • Beschlussfassung über sämtliche Traktanden, die der Vorstand der Vereinsversammlung vorlegt

§13
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

b) Vorstand

§ 14
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern

§ 15
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Kassier. Er bestimmt die für die Vertretung des Vereins befugten Personen und die Unterschriftsregelung.

§ 16
Der Vorstand tagt sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus durch den Sekretär.

§ 17
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

§ 18
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere beschliesst er über die vom Verein durchzuführenden Aktivitäten sowie über alle Fragen, die nicht in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen.

c) Beirat

§ 19
Der Beirat hat beratende Funktion und besteht zusätzlich zu den Mitgliedern des Vorstandes, welche dem Beirat ex officio angehören, aus maximal zwölf Personen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Dieser lädt bei Bedarf zu Sitzungen des Beirates ein.
Der Beirat soll den Austausch mit allen Anspruchsgruppen rund um den Euroairport erleichtern.

d) Kontrollstelle

§ 20
Die Kontrollstelle, deren Wahl der Vereinsversammlung anheimgestellt ist, besteht aus einem oder mehreren Rechnungsrevisoren, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

§ 21
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung Bericht.

Basel 11.05.2016